Mitunter kann es vorkommen, dass eine gestellte Rechnung nicht beglichen wird. Das kann natürlich viele Gründe haben und zum Erhalt der guten Geschäftsbeziehungen ist es empfehlenswert nicht sofort an Vorsatz zu denken - womöglich ist es eben nur eine Nachlässigkeit.
Auf dieser Seite soll deshalb beschrieben werden, wie du dich in einem solchen Fall verhalten kannst, ohne gleich mit einem Mahnverfahren zu drohen.

Fachbegriffe

In der Fachsprache werden die Begriffe Gläubiger und Schuldner verwendet. Sie sollten nachfolgend erläutert werden:

Gläubiger: die Person, die eine Rechnung stellt
Schuldner: die Person, die eine Rechnung erhält

Schulder ist mensch solange, wie die Rechnung noch unbeglichen ist.

Verzug

Grundsätzlich gilt, dass laut BGB der Schuldner spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug gerät. Wurde auf der Rechnung ein Zahlungsziel festgelegt (bspw. durch den Hinweis "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen"), gerät der Schuldner nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug. Das bedeutet für den Gläubiger, dass er Verzugszinsen geltend machen und außerdem ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten kann.

Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass sowohl Verzugszinsen, als auch das Mahnverfahren einen Einfluss auf die Geschäftsbeziehung haben werden. Schließlich handelt es sich um deine KundInnen - und sie sorgen letzendlich für deinen Umsatz. Zudem sind dir die Gründe des Verzugs wahrscheinlich völlig unklar. Insofern ist eine freundliche Zahlungserinnerung an dieser Stelle sicher die beste Wahl.

Zahlungserinnerung

Mit einer Zahlungserinnerung kannst du deine KundInnen freundlich auf die offene Rechnung hinweisen. Sie sollte positiv und gleichzeitig unmißverständlich sein. Dazu findest du nachfolgend einige Links zu Vorlagen. Damit die Zahlungserinnerung eindeutig ist, sollte sie den Rechnungsbetrag und die betreffende Rechnungsnummer enthalten.


Links und Hinweise


Creative Commons Lizenzvertrag
This page is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.5 License.